Menschenrecht auf ein heterosexuelles Familienleben

von Werner Müller, Juni 2021
https://maennerrechte.jimdofree.com/sexualität/lgbtqxyz/

 
In seinem Beitrag „Queer-Beauftragter der Regierung hetzt gegen besorgte Mutter Sven Lehmanns Reaktion auf einen Leserbrief ist mehr als entlarvend“ auf https://reitschuster.de/post/queer-beauftragter-der-regierung-hetzt-gegen-besorgte-mutter/ vom 28. Mai 2022 berichtet Kai Rebmann über die Forderung einer Mutter zum geplanten SelbstBestG, „nicht nur Gesetze für die ‚extrem kleine Gruppe der Trans-Menschen‘ zu machen, sondern ‚auch an die psychische und körperliche Gesundheit der durchschnittlichen Mehrheit‘ zu denken. Dazu folgende rechtliche Überlegungen:

In der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 wurde mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in Art. 16 Abs. 1 geregelt: „Heiratsfähige Männer und Frauen haben … das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen.“ Abs. 3 ergänzt: „Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.“ Es wird also die heterosexuelle Gemeinschaft von Mann und Frau als Menschenrecht anerkannt und einer von ihnen gegründeten Familie mit den von ihnen gezeugten Kindern ein Anspruch auf Schutz zugesprochen, also auch einen Anspruch auf Schutz vor Queer-Beauftragten. Letztere dürfen nicht mit Quer-Denkern verwechselt werden, die sich die Richtung ihres Denkens nicht vorschreiben lassen wollen. Queer ist sicher schräg, aber nicht quer. Sie denken nicht selbständig, sondern mit Scheuklappen.

Der Text der UNO wurde in der Folgezeit konkretisiert. In dem am 23.05.1949 verkündeten Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wurde in Art. 6 Abs. 1 geregelt: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ In Abs. 4 wurde mit dem Satz „Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“ ein Grundrecht geschaffen, das die UNO nicht explizit vorgesehen hatte, was aber als vom besonderen Schutz für die Familie als erfasst angesehen werden kann. Im Grundgesetz fehlt ein Recht auf Eheschließung und es wird die Ehe somit nicht ausdrücklich als heterosexuelle Institution definiert. Allerdings regelt Art. 25 GG: „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“ In der Präambel der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte findet sich die Formulierung:

… verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.


 

Was, wenn nicht die Menschenrechte sollen die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sein, die Bestandteil des Bundesrechtes sind, den Gesetzen vorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugen? Was soll ein Grundsatz sein, wenn ein gemeinsames Ideal, das jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft anstreben sollen?

Am 04.11.1950 beschloss der Europarat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und bezog sich dabei ausdrücklich auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948. Hier regelt Art. 12: „Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht … eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.“ Diese Konvention hat die Bundesrepublik Deutschland unterschrieben und ratifiziert. Spätestens damit hat mindestens Art. 12 EMRK Gesetzeskraft, und die nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Ehe und Familie ist als von Männern und Frauen im heiratsfähigen Alter gegründete Familie anzusehen, was den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates wahrscheinlich als so selbstverständlich vorkam, dass sie eine Definition für überflüssig hielten.

Art. 6 GG war also kein Zugeständnis an die Konservativen, das man heute nicht mehr ernstnehmen müsse. Der Schutz heterosexueller Familien, auch vor Diffamierungen und Verunsicherungen aus der LGBTQXYZ-Ecke, ist ein Menschenrecht!

Art. 16 AEMR und Art. 12 EMRK fordern kein Verbot homosexueller Beziehungen und sie verbieten den Staaten auch nicht, sie teilweise mit Familien gleichzustellen, sie konstituieren aber die Heterosexualität als Normalität und machen damit LGBTQXYZ begriffsnotwendig zur Ausnahme. Wenn man aus der Abfolge „heiraten und Familie gründen“ und der Nennung von Ehe und Familie in einem Atemzug (in Art. 6 Abs. 1 GG) folgern kann, dass schon die zukünftige Familie den besonderen Schutz des Staates genießt, dann müssten auch die heiratsfähigen Männer und Frauen vor Verunsicherung geschützt werden. Aus der Systematik von Art. 16 AEMR, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 12 EMRK ergibt sich zwar die Freiheit, nicht gegen den Willen heiraten zu müssen, aber auch die Aufforderung, dass möglichst alle heiratsfähigen Männer und Frauen einen selbst erwählten Partner heiraten und eine Familie gründen sollen. Ein Staat, der von diesem Leitbild abweichende Lebensformen nicht nur erlaubt, sondern sie propagiert verletzt also die Menschenrechte!

Vor diesem Hintergrund ist Art. 6 Abs. 4 GG (Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.) bemerkenswert. Als vor ca. 2 Mio. Jahren der Homo Erectus den aufrechten Gang entwickelte, erhöhte sich bei den Weibchen bzw. Frauen das Risiko von Fehlgeburten. Bei Vierbeinern werden die Föten von der Buchmuskulatur gehalten und trächtige Weibchen sind in ihrer Bewegungsfähigkeit kaum eingeschränkt. Bei Zweibeinern liegt der Fötus aus dem Beckenknochen, und schwangere Frauen können beim Laufen und Springen eine Fehlgeburt auslösen. Die Sippen, die mindestens die schwangeren Frauen von körperlichen Anstrengungen entlasteten, hatten also mehr Nachkommen als andere Sippen, die dann ausgestorben sein müssen. Es muss also schon in der Altsteinzeit eine Regelung gegeben haben, die im Grundgesetz 2 Mio. Jahre später lediglich ausformuliert wurde.

In Fortsetzung dieses Gedankengangs kann man die Meinung vertreten, dass Art. 6 Abs. 4 GG das traditionelle Rollenverständnis mit der seit 2 Mio. Jahren herausgebildeten, geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung unter den Schutz der Verfassung stellt. Frauen sind zwar nicht verpflichtet, Mutter zu werden und den Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG für sich in Anspruch zu nehmen, sie haben aber trotz Art. 3 Abs. 2 GG ein Recht darauf.

Wenn man den Gedanken des Schutzes heiratsfähiger Männer und Frauen vor Verwirrung entsprechend anwendet, dann der Schutz der Mutter auch den Schutz vor einer Verächtlichmachung der Mutterrolle umfassen. Der Staat ist nicht verpflichtet, die Mütter zu glorifizieren und für ihre Gebärleistung Orden zu verteilen. Die Schutzpflicht verlangt aber schon, dass junge Frauen ermutigt (nicht überredet) werden müssen, Kinder zu bekommen. Eine aktive Verunsicherung von Frauen, insbesondere durch staatliche Queer-Beauftragte wäre aber in jedem Fall verfassungswidrig.

Aus diesen Erkenntnissen folgt:

Es gibt Menschenrechte auf ein heterosexuelles Familienleben und auf Mutterschaft. Andere Lebensformen und Kinderlosigkeit sind nicht geschützt. Aus der Tolerierung anderer Lebensformen und diverser Orientierungen folgt eine Pflicht zum Schutz vor Verwirrung und vor gesellschaftlichem Druck, Alternativen zur Normalität ausprobieren zu müssen. Es gibt eine allgemeine Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenrechte. Wenn der Staat aber mit der Tolerierung von schrägen und schrillen Erscheinungen eine Gefahr schafft, hat er besondere Schutzpflichten.
   
Es ist unerträglich, wenn Minderheiten die Mehrheit als psychisch krank bezeichnen. Eine Phobie ist eine Angststörung, bei der eine krankhafte Angst vor ungefährlichen Situationen besteht. Wenn das Gefühl von normalen Menschen, die sich von schrill auftretenden LGBTQXYZ-Typen schlicht belästigt fühlen, als Homophobie und damit als psychische Krankheit diffamiert wird, während sich die schrill auftretenden LGBTQXYZ-Typen als gesund bezeichnen, dann ist das Volksverhetzung. Allerdings haben die Gerichte in der Vergangenheit anti-deutsche Hetze von Ausländern nicht als Volksverhetzung angesehen, weil für die Strafbarkeit eine Hetze gegen Minderheiten und nicht gegen die Mehrheit verlangt werde. Danach wäre es eine Volksverhetzung die LGBTQXYZ-Typen als hetereophob zu bezeichnen, die Diffamierung von normalen Menschen wäre aber erlaubt. Es bleibt abzuwarten, wann der Mehrheitsgesellschaft der Kragen platzen wird.