Textvorlage für eine Anfechtungsklage gegen die GEZ

 

Absender:

 

………………..

 

                   Anfechtungsklage

 

 

 

 

Verwaltungsgericht

 

………………….

 

 

 

 

                                                                                                                                                             Datum …..

 

 

 

 

Klage

 

 

der/des ……………………………..

                                                                                                                                       Klägerin/Kläger

 

gegen

 

den …………………………………………………………….

vertreten durch den Intendanten/die Intendantin

                                                                                                                                                    Beklagter

 

 

Hiermit erhebe ich Klage mit dem Antrag,

 

1.       Den/Die Festsetzungsbescheid(e) des Beklagten vom ………………….. in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ………………………… aufzuheben.

 

2.       Dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

Zur Begründung führe ich aus:

 

Festsetzungsbescheid(e) und Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig.

 

Der/Die Festsetzungsbescheid(e) des Beklagten vom …………………………. (Anlage A) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ……………….. (Anlage B) sind aufzuheben, da ich keinen Beitrag zahlen muss für eine vom Beklagten nicht erbrachte Leistung.

 

Das Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht gilt auch im öffentlichen Recht, mit der Folge, dass ich meine wie auch immer geartete öffentlich-rechtliche Verpflichtung aus einem Gegenseitigkeitsverhältnis so lange nicht erbringen muss, wie die öffentliche Einrichtung ihrer gesetzlichen oder wie hier verfassungsrechtlichen Verpflichtung mir gegenüber nicht nachkommt.

 

Ich gehe davon aus, dass der Beklagte seinen verfassungsrechtlichen Auftrag nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz nicht erfüllt, da er weder frei, noch umfassend, noch wahrheitsgemäß informiert. Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Schlüsselrolle für die Demokratie hat, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Sollte mir ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Nicht- bzw. Schlechterfüllung zustehen, würde dies für alle Rundfunkteilnehmer gelten.

 

Zwischen Rundfunkteilnehmer und öffentlich-rechtlichem Rundfunk besteht ein synallagmatisches Rechtsverhältnis, d. h. eine synallagmatische Verknüpfung beiderseitiger Leistungsverpflichtungen, die eine auf dem Grundsatz „do ut des“ beruhende gegenseitige Zweckbindung begründet.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge ergibt sich zwar aus dem Gesetz und nicht aus einem Vertrag, dennoch ist der Grundgedanke der §§ 273, 320, BGB analog anwendbar, da die öffentlich-rechtliche Beziehung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf basiert, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk einen verfassungsrechtlichen Auftrag nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz gegenüber dem Souverän zu erfüllen hat, indem er ihn frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert.

Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht rechtfertigen den Rundfunkbeitrag -  keine Steuer, keine Gebühr - explizit damit, dass der Rundfunkbeitrag gegenleistungsbezogen ist (BVerfG Urteil vom 18.07.2018 1 BVR 1675/16; BVerwG Urteil vom 18.03.2016, 6 C 6.15).

Der Rundfunkbeitrag sei, so das Bundesverfassungsgericht, keine Steuer, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich ein Beitrag (Rdn. 58). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteil und Lasten, sei der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne bestimmende Gesichtspunkt (Rdn. 55). Schließlich handele es sich bereits bei der früheren Rundfunkgebühr um eine gegenleistungsbezogene Abgabe und nicht um eine Steuer (Rdn. 61).

Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten prägt den Rundfunkbeitrag (Rdn. 53) und deshalb müsse der Gedanke der Gegenleistung die rechtliche Gestaltung des Rundfunkbeitrags bestimmen (Rdn. 69).

Die Urteilsgründe des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts lassen keine andere rechtliche Einordnung des Rundfunkbeitrages zu, als die eines Beitrages, der auf einem synallagmatischen Verhältnis beruht.

§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO steht einem Leistungsverweigerungsrecht nicht entgegen, da erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zugunsten des Beitragszahlers, der Beitragszahler den Beitrag verweigern kann.

Der Gesichtspunkt der Haushaltssicherheit besagt nichts darüber, ob ein Gegenseitigkeitsverhältnis besteht. Die Finanzierungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird während des laufenden Rechtsstreits über den Beitrag nicht gefährdet und durch ein Zurückbehaltungsrecht ausgehebelt. Erst wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der öffentlich- rechtliche Rundfunk seinen verfassungsrechtlichen Auftrag gröblich verletzt, entfällt die Rundfunkbeitragspflicht.

Im Übrigen ist die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Finanzierungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Anspruch gegen den Gesetzgeber und kann den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht dazu berechtigen, seinen Verfassungsauftrag nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz zu missachten.

Die vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene besondere Bedeutung der Finanzierungsicherheit legt einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugrunde, der seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen uneingeschränkt nachkommt. Dies ist die conditio sine qua non für die Existenzberechtigung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der seinen verfassungsrechtlichen Auftrag schuldhaft nicht erfüllt, indem er die Vielfalt der Themen und Meinungen in der Gesellschaft weder aufnimmt noch wiedergibt, hat weder Anspruch auf eine Finanzierung durch den Souverän noch kann er für sich die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit in Anspruch nehmen.

Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache bitte ich das Gericht, seiner Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO umfassend nachzukommen. Ich bitte das Gericht, insbesondere die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Sachen Corona-Pandemie und Ukraine-Krieg daraufhin zu untersuchen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem verfassungsrechtlichen Auftrag nachgekommen ist.

 

Als Anlage 1 verweise ich auf einen Artikel der ehemaligen Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Herrn Friedhelm Klinkhammer und Herrn Volker Bräutigam nebst Programmnachweisen. Sollten die Feststellungen von Herrn Klinkhammer und Herrn Bräutigam zutreffen, verletzt der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsrechtlichen Auftrag.
Link: https://gemeinwohl-lobby.de/wp-content/uploads/2022/06/anlage-1-zu-Klage.pdf

 Ich bitte dies richterlich zu klären und gehe davon aus, dass ich den Rundfunkbeitrag so lange nicht zu zahlen habe, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsrechtlichen Pflichten und seinen Pflichten lt. Medien- und Rundfunkstaatsvertrag nicht nachkommt.

 

Das deutsche Volk hat sich lt. Präambel des Grundgesetzes kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt das Grundgesetz gegeben und damit gemäß Artikel 5 Grundgesetz dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Verpflichtung auferlegt, umfassend und wahrheitsgemäß zu berichten und alle Meinungen in der Gesellschaft zu Wort kommen zu lassen in einem fairen und offenen Diskurs.

 

Ich bin überzeugt davon, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk dieser Aufgabe seit Jahrzehnten nicht mehr nachkommt und unter Berücksichtigung der Besetzungspraxis der Rundfunk- und Verwaltungsräte sowie der Intendanten und Chefredakteure die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Staats- und Parteiferne des öffentlichen Rundfunks in ihr Gegenteil verkehrt worden ist mit der Folge, dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk zu einem Partei- und Staatsorgan gewandelt hat, was in der Partei- und staatskonformen Berichterstattung täglich zu sehen, zu hören und zu lesen ist.

Ich bitte das Gericht, auch gerade diesen Aspekt unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes zu klären, denn Artikel 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz verlangt, dass dieses „moderne Instrument der Meinungsbildung“ weder dem Staat noch den Parteien überlassen werden darf. Sollte dies jedoch der Fall sein, begründet auch das für mich ein Leistungsverweigerungsrecht.

 

Ich habe in meinem Widerspruch auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 (1 BvR 2756/2 u.a.) und vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u. a.) verwiesen, die die in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG bestehenden verfassungsrechtlichen Verpflichtungen zum Ausdruck bringen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994 (1 BvL 30/88) Rdn. 140-147.

 

Die in den Randnoten 140 bis 147 vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk minutiös zu beachten, wenn er seiner Leistungsverpflichtung gegenüber dem Beitragsschuldner nachkommen will.

 

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch nicht ansatzweise gerecht, obwohl im Medienstaatsvertrag in der Präambel und den §§ 3, 6 und 26 ausdrücklich erwähnt.

 

Nachfolgend verweise ich beispielhaft noch auf vier weitere Dokumente aus einer Vielzahl von Programmbeschwerden/Richtigstellungen, die diesen Sachverhalt detailliert beschreiben und die der öffentlich-rechtliche Rundfunk entgegen seiner Verpflichtung, die Vielfalt aller Meinungen in der Gesellschaft zu Wort kommen zu lassen seit Jahrzehnten unterdrückt.

 

Sollten unabhängig von den Meinungen, die die Autoren vertreten, die in den Beiträgen enthaltenen Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen, dann steht fest, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Wirklichkeit nicht nur verzerrt darstellt, sondern auch bewusst maßgebliche Sachverhalte unterdrückt und sogar Unwahrheiten verbreitet.

Als Anlage 2 eine Programmbeschwerde BR24 Rundschau 19.03.2022, Falschberichterstattung, Desinformation und Nachrichtenunterdrückung
Link: https://gemeinwohl-lobby.de/wp-content/uploads/2022/06/anlage-2-zu-Klage.pdf
https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=30&t=3320

Als Anlage 3 vom 3. August 2020 an die Programmdirektion Erstes Deutsches Fernsehen gerichtet
Fehlerhafte Berichterstattung anlässlich der Großdemonstration „Tag der Freiheit“ am 01. August 2020 in Berlin
Link: https://gemeinwohl-lobby.de/wp-content/uploads/2022/06/Anlage-3-zu-klage.pdf

Als Anlage 4  ein Artikel des Tagesspiegels vom 02.09.2014
Falsche Bilder bei der ARD zum Ukraine-Konflikt 
Link: https://gemeinwohl-lobby.de/wp-content/uploads/2022/06/Anlage-4-zu-klage.pdf

Als Anlage 5 eine Programbeschwerde 29. November 2017, 21:51
Eingabe: Desinformierende Berichterstattung über Glyphosat-Zulassung
Link: https://gemeinwohl-lobby.de/wp-content/uploads/2022/06/Anlage-5-zu-klage.pdf

Des Weiteren verweise ich auf die vielfachen Programmbeschwerden aus dem
Archiv - Ständige Publikumskonferenz der öff.-rechtl. Medien

 Ich bitte das Gericht, dies entsprechend § 86 VwGO aufzuklären. Nach meinen Feststellungen findet die Vielfalt der bestehenden Meinungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk keinen Ausdruck, erst recht nicht in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit und die Wirklichkeit wird zumindest verszerrt dargestellt im vorauseilenden Gehorsam gegen über Exekutive, Legislative und den staatstragenden Parteien, die in den Verwaltungs- und Rundfunkräten unter Verstoß gegen die Postulate des Bundesverfassungsgerichts zur Staats- und Parteiferne das Sagen haben, in Vollzug ihrer Neigung zur Instrumentalisierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für ihre Belange.

 

Bisher haben es die Verwaltungsgerichte abgelehnt, unter Beachtung des § 86 VwGO zu untersuchen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich darauf beschränkt festzustellen,

 

-          dass der Beitrag nicht für die tatsächliche Nutzung, sondern für die Nutzungsmöglichkeit erhoben werde,

 

-          dass die Pflicht zur Mitfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf der herausragenden Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer demokratischen Gesellschaft beruhe,

 

-          dass auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgaberechtlichen Sinne handele, sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerzahlung auf den Rundfunkbeitrag übertragen lasse. Zwar werde der Rundfunkbeitrag – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben, aber nicht für bestimmte Programme oder Programminhalte,

 

-          dass des Weiteren auch das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz nicht berührt sei; denn der Beitragsschuldner werde durch die Beitragser-hebung nicht gehindert oder verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen,

 

-          dass soweit ein Kläger die Ausgewogenheit und Objektivität des Programmes kritisiert, dies irrelevant sei.  Ob die von der klagenden Partei vorgetragenen Fälle tatsächlich Verstöße gegen die Programmgrundsätze darstellen, bedürfe keiner Entscheidung.
Die Verstöße berühren nicht die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung; denn die Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Absatz 2 Grundgesetz sei vor allem Programmfreiheit. Es sei der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. Die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt sei durch den gesetzlichen Auftrag gewährleistet.
Es sei nicht Aufgabe der Gerichte qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen. Dafür stehe jedem das Verfahren der Programmbeschwerde offen.

 

Den Feststellungen der Verwaltungsgerichte erster, zweiter, dritter und vierter Anstrich soll nicht entgegengetreten werden. Sie sind für die hier zu treffende Entscheidung nicht relevant.

Ausschließlich von Bedeutung ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk für eine demokratische Gesellschaft von herausragender Bedeutung ist und dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk der nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz garantierten Programmfreiheit und seiner herausragenden Bedeutung für eine demokratische Gesellschaft unter Beachtung der vom Verfassungsgericht mehrfach aufgestellten Grundsätze nur gerecht wird, - und diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung und nicht nur aus einfachen Gesetzen wie den Rundfunkstaatsverträgen – wenn er die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Meinungsvielfalt sowie der Ausgewogenheit beachtet.

Ein Gesetz allein gewährleistet noch nicht seine Einhaltung, sondern es bedarf der Möglichkeit, dem Adressaten des Gesetzes Einhalt zu gebieten.

Es ist nicht vertretbar, dass die Verwaltungsgerichte zur Begründung der Rundfunkbeitragspflicht die herausragende Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für eine demokratische Gesellschaft betonen, sie es jedoch unter Hinweis auf die Programmfreiheit ablehnen zu untersuchen, ob die von der Verfassung gewährte Programmfreiheit vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk professionell dafür missbraucht wird, den verfassungsrechtlichen Rundfunkauftrag nicht zu erfüllen und partei- und staatskonforme Propaganda zu betreiben.

Es geht nicht um eine „qualitative Einschätzung“ über Programminhalte, sondern es ist zu untersuchen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Tatbestand der Manipulation von Meinungen durch einseitige, unvollständige und wahrheitswidrige Berichte, die im Ergebnis einen demokratischen Rechtsstaat gefährden können, erfüllt, denn Grundlage einer jeden Demokratie ist Meinungsvielfalt und ein offener Diskurs.

Diese, von den Verwaltungsgerichten vorzunehmende Untersuchung, stellt keinen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar, denn das Ergebnis eines negativen Befundes führt nicht dazu, dass es dem öffentlichen Rundfunk zukünftig verboten ist, nach eigenem Belieben Programmqualität und Programmvielfalt zu  gestalten, sondern es führt lediglich dazu, dass dem Beitragszahler ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, so wie es bei jedem auf Gegenseitigkeit beruhenden Rechtsverhältnis der Fall ist.

Die Programmbeschwerde ist ein gänzlich untaugliches Mittel und entsprechend einer Dienstaufsichtsbeschwerde formlos, fristlos, fruchtlos. Es dürfte in Ansehung der zuvor von den Verwaltungsgerichten beschworenen herausragenden Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Demokratie unzulässig sein, hierauf zu verweisen. Damit wird die Garantie des Rechtsweges gegen die öffentliche Gewalt Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz – dies kommt auch bei grundrechtsfähigen Trägern öffentlicher Verwaltung, wie Rundfunkanstalten, in Betracht (Sachs, GG, Artikel 19 Rdn. 117) – obsolet.

In der Art und Weise, wie die Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen Funktionsauftrag erfüllen, sind sie frei. Auch ist es Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz zur Vielfaltsicherung auszugestalten und es ist Aufgabe der eigens bestimmten Gremien, insbesondere Programmkommission und Rundfunkräte, die verfassungsrechtlich gebotene Vielfaltsicherung zu überwachen.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich insbesondere in Seinem Urteil vom 25.03.2014 – 1 BvR 11/11 umfassend mit der Bedeutung und den Aufgaben der Aufsichtsgremien auseinandergesetzt. Hierzu verweise ich auf die Randnoten 39 bis 52 des Urteils.

Was aber ist:

Wenn diese Gremien und die staatlichen Aufsichtsbehörden in kollusivem Zusammenwirken über Jahrzehnte ihrer Garantenstellung zur Vielfaltsicherung nicht nachkommen?

Wenn sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner für unangreifbar gehaltenen Festung der Programmfreiheit als Propagandaorgan gefällt?

Wenn mittelbar durch die Besetzung der Intendanten, Programmdirektoren und Chefredakteure die gewünschten Programminhalte, konträr zur Vielfaltsicherung, von den Gremien und Aufsichtsorganen vorgegeben werden?

Wenn alle von Bundesverfassungsgericht errichteten Schutzwälle zur Vielfaltssicherung gebrochen sind?

Wer ist in dieser Republik dann Ansprechpartner für den Souverän, die verfassungsrechtlich gebotene Aufgabe der Vielfaltsicherung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung der Demokratie unerlässlich ist und allein die Rundfunkfreiheit und Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigt, abzumahnen und durchzusetzen?

Es können in unserem Rechtsstaat nur die Verwaltungsgerichte sein und nach Abschluss des Instanzenzuges das Bundesverfassungsgericht.

Ich habe gebeten, die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insbesondere in Sachen Corona und im Ukraine-Konflikt zu überprüfen. Hierzu zitiere ich aus dem Artikel von Andreas Zimmermann vom 19.07.2022 in „Achgut.com“

„Deutschland, ein Lügenmärchen“

„Wie konnte es soweit kommen? Das fragen viele angesichts der Lage Deutschlands. Antwort: Die deutsche Politik ist auf Lügen gebaut. Und zwar mittlerweile praktisch vollständig. Die „Corona-Krise“ hat dies wie mit einem Vergrößerungsglas sichtbar gemacht.“

Zur Meinungsvielfalt des Artikel 5 GG gehört, dass das Für-richtig-Halten des Herrn Zimmermann und inzwischen vieler anderer bei diesem für die Gesellschaft so wichtigen Thema vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgenommen und diskutiert wird und dies gilt nicht nur für Corona, sondern für alle gesellschaftsrelevanten Themen wie Klimawandel, Migration, Europäische Union, EURO, Nato-Mitgliedschaft und viele andere mehr.

Deutschland führt gemeinsam mit den Nato-Staaten, einen brutalen Wirtschaftskrieg gegen Russland. Dies sollte Anlass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sein, nicht nur die Völkerrechtswidrigkeit dieser Sanktionspolitik zu hinterfragen, sondern die Ursachen des Konflikts zu untersuchen und insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes „audiatur et altera pars“ die russische Sicht darzustellen und zu diskutieren; insbesondere jedoch die Ansichten anerkannter Experten zu diesem Konflikt mit in den Meinungsbildungsprozess einzubeziehen.

Zum Beispiel Stefan Baron (ehemals Chefredaktor der Wirtschaftswoche und Kommunikationschef der Deutschen Bank) in seinem in „Die Weltwoche“ am 24.07.2022 erschienenen Artikel „Amerika missbraucht Europa“ oder

Augusto Zamora Rodriguez (Professor für Völkerrecht und internationale Beziehungen an der Universität Autonoma de Madrid) in seinem beim „Club der klaren Worte“ am 04.04.2022 erschienenen Artikel „Der Tod Europas und die Geburt einer neuen Ordnung“ oder

dem Geostrategen John J. Mearsheimer (Professor an der Universität von Chicago, Fachbereich Politikwissenschaft) in seinem in „Die Weltwoche“ veröffentlichten Vortrag aus Juni 2022 über den Ukraine-Krieg. Sein Vortrag endet mit den Worten „Die Geschichte wird die Vereinigten Staaten und ihre Verbündeten für ihre bemerkenswert törichte Politik gegenüber der Ukraine hart bestrafen.“

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung um einen Werkmangel werden umfangreiche Sachverständigen-Gutachten eingeholt zur Beurteilung der strittigen Werkleistung, aber beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk erteilen die Verwaltungsgerichte trotz seiner herausragenden Bedeutung für die Demokratie dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen Freibrief für seine Programminhalte, statt, ohne dass es der Einholung von Gutachten bedarf, die entscheidungs-erheblichen Tatsachen unter Anwendung des § 86 VwGO zu ermitteln.

Sollten meine Annahmen zutreffen, dann erfüllt der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht das, was das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung von ihm fordert, nämlich die Vielfalt der Meinungen in der Gesellschaft zu Wort kommen zu lassen in einem ergebnisoffenen Diskurs; denn dies ist das Lebenselixier eine Demokratie und deshalb kämpft das Bundesverfassungsgericht so vehement für die Erhaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Rundfunkfreiheit für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Schutzmauer zu errichten versucht, um die Meinungsvielfalt vor einer Einflussnahme des Staates, der Parteien und sonstiger gesellschaftlicher Gruppen zu schützen und mit seinen Vorgaben zur Besetzung der Aufsichtsratsgremien wollte er für alle Zukunft dieses Ziel sichern.

Diese Schranken hat das Bundesverfassungsgericht aber nicht gegen den Souverän errichtet, sondern ihm mit der Zuweisung des Verfassungsauftrages an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Möglichkeit gegeben, falls der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag nicht erfüllt, und die Aufsichtsgremien versagen, den Verfassungsauftrag der Vielfaltsicherung einzufordern. Anderenfalls wäre der Souverän rechtlos gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

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