Wer definiert die Menschenrechte?

 von Werner Müller, 22.11.2022
https://www.prof-mueller.net/

 
Bei der Posse um die Kapitänsbinden bei der Fussball-WM wurde behauptet, die von westlichen Verbänden entworfene Kapitänsbinden für ihre „Divers“schaften („Mann“schaften dürfen sie Gender-gerecht wohl nicht mehr genannt werden) seien keine lt. FIFA-Regeln verbotene politische Botschaft, sondern ein Bekenntnis zu den Menschenrechten. Man könnte den Diversschaftskapitän:innen den Rat geben, einen One-Love-Tampon statt einer Binde zu tragen, und zwar *innen statt *außen. Dass Fußballspieler:innen Fußball spielen statt zu gendern wäre wohl zu viel verlangt. Wird die deutsche Diversschaft wie vor 4 Jahren (damals war es noch eine Mannschaft) nach der Vorrunde abreisen?
 

 

Nach der offiziellen Begründung für diesen Binden-Zirkus, der DFB würde sich zu den Divers-Menschenrechten bekennen, stellt sich die Frage, auf welche konkrete Regel sich diese Aussage bezieht und wer die Menschenrechte eigentlich definiert. Bisher wurde auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die UNO vom 10.12.1948 (AEMR) und die Europäische Menschenrechtskonvention des Europarats vom 04.11.1950 verwiesen. Die hier relevanten Artikel 12 EMRK und 16 AEMR haben folgenden Wortlaut:
 

Artikel 12 EMRK:    Recht auf Eheschließung
Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

Artikel 16 AEMR
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.



Geschützt wird also die heterosexuelle Verbindung von nicht-transsexuellen Männern und Frauen sowie die Institution einer auf dieser Verbindung aufgebauten Familie. Das gilt auch für die kurze Regelung in der EMRK, die sich in ihrer Präambel ausdrücklich auf die AEMR bezieht. Ein Recht auf Homosexualität, Transsexualität oder Diversität sucht man hier vergebens. Natürlich gibt es auch kein Gebot, solche Ausprägungen unterdrücken zu müssen. Sie sind aber mindestens nicht durch die Menschenrechte geschützt. Dass einzelne Staaten für ihr Hoheitsgebiet weitergehende Rechte schaffen dürfen, war und ist unbestritten. Die gelten dann aber nur in Westeuropa und nicht am Persischen Golf oder in Russland. Das ist dann aber keine Verletzung der AEMR oder der EMRK, die nach der Ausgrenzung Russlands dort auch nicht mehr gilt.

Natürlich wäre die Diskussion berechtigt, ob nach über 70 Jahren nicht eine Aktualisierung von Art. 12 EMRK und Art. 16 AEMR fällig wäre. Man kann aber realistisch einschätzen, dass es in der UNO insbesondere bei den asiatischen, afrikanischen und lateinamerikanischen Mitgliedsländern keine nennenswerte Unterstützung für eine Aufnahme von LGBTQXYZ-Forderungen in die AEMR und damit keine Mehrheit in der Generalversammlung geben wird. Der Europarat könnte dagegen mit Mehrheit ein Zusatzprotokoll zur EMRK mit der Definition von LGBTQXYZ-Rechten beschließen. Ob damit die Rechte der traditionellen Familien, die aus dem Verweis der EMRK-Präambel auf die AEMR abgeleitet werden können, eingeschränkt werden dürfen, wäre zuvor gewissenhaft zu klären. Andernfalls müssten die Pro-LGBTQXYZ-Länder die alte EMRK aufkündigen und eine neue Konvention mit LGBTQXYZ-Rechten und ohne Bezug auf die AEMR beschließen. Für die verbleibenden Länder bliebe es bei der alten EMRK ohne LGBTQXYZ-Rechte und mit Bezug auf die AEMR.

Bisher liegt aber noch nicht einmal ein Entwurf dafür vor, und selbst ein beschlossenes Zusatzprotokoll würde dann nur in den Ländern gelten, die es auch ratifizieren; mindestens in Italien, Polen und Ungarn also wohl nicht; vielleicht auch nur in Deutschland, BENELUX und Skandinavien. Und die EMRK würde sich selbst mit einem der AEMR widersprechenden Zusatzprotokoll in einen Widerspruch zur UNO begeben. Sollen dann wirklich in Westeuropa, Australien und Nordamerika andere Menschenrechte gelten als in Italien, Polen, Ungarn, Asien, Afrika und Lateinamerika?

Bis jetzt kann die westeuropäische Kapitänsbinde dann wohl nur als Forderung nach einer Neudefinition der Menschenrechte im Sinne von woken Möchtegern-Eliten gewertet werden, also als politische Forderung. Und die hat nach den FIFA-Regeln an der Spieler-Kleidung keinen Platz. Die westeuropäische Kritik an der FIFA kann dann wohl nur als Teil des politischen Spiels „der Westen gegen den Rest der Welt“ angesehen werden. Es fügt sich ein in das Konzept der „Regelbasierten Weltordnung“, die die bisherigen Regeln aushöhlen und die Wünsche von USA und vielleicht noch der G7 zu den einzig gültigen Regeln erklären will, denen der Rest der Welt zu folgen habe.

Es geht also nicht um die Verteidigung der Menschenrechte, sondern um einen Angriff auf die Definitionsmacht der Weltgemeinschaft und im Ergebnis um die Ausgrenzung Asiens, Afrikas und Lateinamerikas. Dass sich ein Weltverband wie die FIFA dem nicht anschließen kann, dürfte verständlich sein.

Nachtrag:

Boris Reitschuster am 02.12.22 auf https://reitschuster.de/post/deutschland-wm-schmach-ein-fanal-fuer-unser-land/:
In meinen Augen ist das Ausscheiden der Nationalmannschaft allzu symbolisch. … Wir erleben eine absolute Politisierung statt einer Konzentration auf das Wesentliche.

 

 

Diversity looses!

Wer hat den Fan-Hanseln eigentlich die Sonderlackerung bezahlt?


Wenn die Lufthansa weiter für "one love" und diversity eintreten will, könnte sie sich auch in "Lusthansa" umbenennen.