Betreff: BVerwG

- Wissenschaft durch Gerichtsbeschluss – Urteilsbegründung zur Impfpflicht für Soldaten


Sehr geehrte Damen und Herren,
 
in unserer Reihe „Wir lesen diesen Mist, damit Sie ihn nicht lesen müssen“ beschäftigen wir uns mit der seit dem 13.12. auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) veröffentlichten Urteilsbegründung zur Soldatenimpfpflicht.
 
    „BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 WB 2.22“, https://www.bverwg.de/070722B1WB2.22.0
 
Es hat mehr als 5 Monate gedauert, dieses Pamphlet zu verfassen. Bis heute verweigert das BVerwG eine Auskunft, welche Ausnahmen vorgelegen haben, so dass das Gericht nicht in der Lage gewesen ist, die Urteilsbegründung in der gesetzlich vorgeschriebenen Regelzeit von 2 Wochen nach der Verkündung des Urteils der Geschäftsstelle zu übermitteln.
 
Wir beschäftigen uns hier mit einigen Äußerungen des BVerwG zum Sachverhalt. Es ist unerheblich welche feingedrechselten Haarspaltereien deutsche Richter in eine Urteilsbegründung fabulieren, wenn schon vorne der Sachverhalt nicht richtig erfasst worden ist. In dem vorliegenden Fall wartet man allerdings vergebens auf juristische Finessen, denn der Sachverhalt ist für das BVerwG so kristallklar, dass die juristische Bewertung evident ist. Wird der Sachverhalt passend gestaltet, kann Rechtsprechung sehr einfach sein.
 
Die Urteilsbegründung enthält eine solche Menge an über den Text verteilten, unbewiesenen Behauptungen, Mutmaßungen, einseitigen Darstellungen bis hin zu gezielten Verdrehung von Tatsachen, dass man nicht auf jede einzelne Falschheit eingehen kann. Dabei dreht es sich immer um denselben Punkt. Die Impfungen haben einen hohen Nutzen und kaum Nebenwirkungen. Im Kern kann man es so zusammenfassen: RKI und PEI haben recht, wer etwas anderes behauptet, hat keine Ahnung.
 
Darf man die höchsten deutschen Verwaltungsrichter als naiv bezeichnen? Oder handelt es sich um Überzeugungstäter? Das einzige was klar ist, welcher Theorie der Einzelne auch anhängen mag, ein Gerichtsurteil ändert nichts daran, was tatsächlich in der Natur passiert. Das kann man nur beobachten. Zumeist ist der vollständige Einblick verwehrt und der Beobachtung ist, auch im Experiment, nur ein kleiner Ausschnitt der Natur zugänglich. In fast allen Fällen ist man auf statistische Auswertungen der Beobachtungen angewiesen. Es wirkt verzweifelt bis lächerlich, wie das BVerwG versucht aus den statistischen Daten Gewißheiten zu einer unterstellten Wirksamkeit der COVID-19 Impfungen und der Vernachlässigbarkeit von Impfnebenwirkungen herauszulesen. Das BVerwG folgt dabei vollkommen einseitig der amtlichen Interpretation der Daten, soweit diese überhaupt vorhanden sind.
 
Um bei der Statistik zu bleiben, das Urteil des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts offenbart eine schwere Statistik-Schwäche. So hatte der Antragsteller vorgeschlagen, doch die Angehörigen der Bundeswehr regelmäßig auf Antikörper zu testen, um so die Notwendigkeit einer vollständigen Impfung aller Bundeswehrangehörigen zu prüfen. Davon unabhängig hätte sich jeder Einzelne freiwillig impfen können, wenn er oder sie das für notwendig erachtet hätte.
 
Dazu merkt das BVerwG an,
 
Rz 114
„Außerdem würde eine laufende Überprüfung der Antikörper-Titer bei ca. 180 000 Soldatinnen und Soldaten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen.“
 
Ja, was soll man dazu sagen? Natürlich testet man zur Bewertung des Immunstatus nicht jeden einzelnen Soldaten, sondern man bedient sich statistischer Methoden und testet eine repräsentative Stichprobe der Grundgesamtheit. Das ist schon deshalb zulässig, weil auch bei einem vollständigen Test der Grundgesamtheit Fehler auftreten würden. Finden sich bei der Bundeswehr ähnlich viele Menschen mit Antikörpern gegen SARS-CoV2, wie im Bundesdurchschnitt, ca. 95%, so relativiert sich die Notwendigkeit einer dienstlichen Pflicht zur Impfung. Das Ziel einer Impfung ist es ja gerade, die Produktion von Antikörpern zu provozieren. Diese Notwendigkeit entfällt ganz offensichtlich, wenn es schon Antikörper gibt. Aufgrund einer natürlichen Infektion produzierte Antikörper wirken zudem wesentlich breitbandiger als aufgrund einer Impfung produzierte, da bei der natürlichen Infektion der Körper auf das gesamte Virus reagiert und nicht nur auf einen kleinen Ausschnitt.
 
Das in der Urteilsbegründung hervorgehobene Risiko eines schweren Verlaufs relativiert sich deutlich, wenn 95% der Angehörigen der Bundeswehr Antikörper gegen SARS-CoV2 besitzen. Vgl. zum Immunstatus in Deutschland,
 
    „95 Prozent der Bevölkerung besitzen Antikörper gegen Corona“, Ärzteblatt, 14. Oktober 2022, https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/138121/95-Prozent-der-Bevoelkerung-besitzen-Antikoerper-gegen-Corona
 
Daten aus UK haben Monate vor der Urteilsverkündung am 7.7.2022 dieses Ergebnis vorgezeichnet, z.B. im März 2022,
 
    ONS, “Coronavirus (COVID-19) Infection Survey, antibody data, UK”, 9 March 2022, https://www.ons.gov.uk/peoplepopulationandcommunity/healthandsocialcare/conditionsanddiseases/bulletins/coronaviruscovid19infectionsurveyantibodyandvaccinationdatafortheuk/9march2022
 
“In England, 98.4% of the adult population (95% credible interval: 98.1% to 98.6%) are estimated to have antibodies against SARS-CoV-2 at the 179 ng/ml threshold, in the week beginning 14 February 2022.”
 
Ähnlich hohe Antikörper-Level, wie in England, berichtet die britische ONS von Irland, Schottland und Wales.  Warum nimmt ein BVerwG das nicht zur Kenntnis? Wird diese Tatsache erst dann relevant, wenn eine deutsche Behörde sie aufgreift? Das RKI erwähnt diese Daten nicht. Warum nicht? Oder werden solche Daten erst erheblich, wenn Monate später die deutsche Bundesregierung es für nötig befindet, eine eigene Studie in Auftrag zu geben? Und nur diese Daten sind dann relevant, für die deutschen Virus-Varianten dieser mutmaßlich weltweiten Pandemie? Was hat das BVerwG im Juli 2022 daran gehindert, die Ergebnisse aus UK zur Kenntnis zu nehmen?
 
Damit hat das BVerwG schon von Anfang an die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Impfpflicht für Soldaten unter falschen Annahmen, genauer, unter Ignorieren bekannter Tatsachen, betrachtet.
 
Die Grundannahmen, die dem Urteil von Anfang an zugrunde lagen, kann man wie folgt zusammenfassen: Erstens, alles andere als eine Impfpflicht ist zu aufwendig. Zweitens, die verwendeten Substanzen sind praktisch nebenwirkungsfrei. Dazu aus dem Text der Urteilsbegründung,
 
Rz 119
„Im vorliegenden Fall konnte der Dienstherr davon ausgehen, dass die mit einer mRNA-Impfung verbundenen typischen Impfreaktionen nicht schwerwiegend sind.“
 
Rz 120
„Daneben können im Einzelfall aber auch schwerwiegende und/oder länger andauernde Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen eintreten. Zwar handelt es sich bei den gemeldeten schwerwiegenden Nebenwirkungen zunächst nur um Verdachtsfälle, die nur zu einem Teil auch nachweislich zwingend kausal auf die Impfung zurückzuführen sind. Auch waren die gemeldeten schwerwiegenden Nebenwirkungen sehr selten und in der Regel nicht von Dauer.“
 
Rz 121.
„Allerdings ist das Risiko eines schweren oder tödlichen Verlaufs [der Impfnebenwirkungen] statistisch betrachtet nicht hoch.“
 
Immerhin, selbst das BVerwG verweist auf 116 Todesfälle in einem Bericht des PEI, die zumindest in einem „möglichen“ oder sogar „wahrscheinlichen“ kausalen Zusammenhang mit dem Versterben eines Menschen stehen.
 
Rz 121
„Es gab 2 810 Verdachtsmeldungen über tödliche Verläufe. Davon hat das Paul-Ehrlich-Institut in 116 Fällen, in denen Patienten in zeitlich plausiblem Abstand zur jeweiligen Impfung an bekannten Impfrisiken verstorben sind, den Zusammenhang mit der Impfung als möglich oder wahrscheinlich bewertet […].“
 
Wenn man die Wertung der Todesfälle nicht über „möglich“ oder „wahrscheinlich“ hinauskommen läßt, dann kann man sich die Beweiserhebung auch sparen. Hier wird belohnt, dass sich das PEI nicht um eine systematische Untersuchung der Impfnebenwirkungen gekümmert hat. Der Kausalitätsbegriff ist asymmetrisch, mit einem positiven Test ist man mit Sicherheit an COVID-19 kausal verstorben (im Median-Alter von über 80 Jahren), aber gesunde Menschen sterben 14 Tage nach einer Impfung nur möglicherweise an impfinduzierten Nebenwirkungen.
 
In der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Impfpflicht stellt das BVerwG diesen (mindestens) 116 „möglichen“ oder „wahrscheinlich“ kausal auf eine Impfnebenwirkung zurückgehenden Todesfälle den militärischen Nutzen gegenüber,
 
Rz 123
„In die Abwägung der Angemessenheit der Maßnahme ist aber auch der Nutzen der Impfung einzubeziehen. Der Dienstherr konnte im November 2021 bei Bewertung des militärischen Nutzens davon ausgehen, dass die Covid-19-Schutzimpfung für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewichtige Vorteile mit sich bringen würde.“
 
Es folgt dann eine Liste von Leistungen der Bundewehr, die, so muß man es wohl verstehen, ohne Impfung gar nicht möglich gewesen wären. So wird z.B. der Auslandseinsatz in Mali genannt. Hier übersieht das Gericht, dass COVID-19 an Afrika vollkommen vorbei gegangen ist. Der Virus hat Afrika einfach ignoriert, oder besser, die Afrikaner haben das Virus ignoriert.
 
Als an die Adresse der Hinterbliebenen der (mindestens) 116 Impftoten in der deutschen Bevölkerung gerichtet, muß man in diesem Zusammenhang wohl folgende Ausführungen des BVerwG werten,
 
Rz 124
„Unter dem Gesichtspunkt der allgemein-militärischen Einsatzfähigkeit ist aber auch schon eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Verhinderung eines schweren Verlaufs einer Covid-19-Erkrankung als bedeutender Vorteil einzustufen.“
 
„Zugleich bedeutet dies für den Dienstherrn kürzere Ausfallzeiten mit insgesamt höherer Einsatzbereitschaft.“
 
Rz 126
„Schließlich konnte der Dienstherr auch davon ausgehen, dass die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Gruppe der Basisimpfungen positive Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr im Ausland haben würde.“
 
Und natürlich darf in diesem Kontext auch die Ukraine nicht fehlen,
 
Rz 127
„Jedoch hat sich die militärische Bedrohungslage seit dem Beginn des Ukraine-Krieges verändert und eine Verlegung von Verbänden der Bundeswehr zur Erfüllung einsatzgleicher Verpflichtungen im Bereich der NATO wahrscheinlicher werden lassen.“
 
Unabhängig von der Frage, wann die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch COVID-19 jemals gefährdet gewesen wäre, ist es den Hinterbliebenen der (mindestens) 116 Impftoten sicherlich kein Trost, dass dies notwendige Opfer für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gewesen seien sollen. Den Impftoten eine unterstellte eingeschränkte Einsatzfähigkeit gegenüber zu stellen, was hier weitestgehend reine Bereitschaft bedeutet, ist abwegig. Eine eingeschränkte Einsatzbereitschaft kann man immer unterstellen. Das BVerwG hätte vielleicht noch einmal deutlich machen sollen, ab wievielen Impftoten eine (möglicherweise) reduzierte Einsatzbereitschaft das kleinere Übel gewesen wäre. Es ist Teil des modernen Neo-Militarismus in Deutschland, dass schon eine unterstellte reduzierte Einsatzbereitschaft der Bundeswehr reicht, um Tote zu rechtfertigen.
 
In diesem Zusammenhang, also wenn es um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr geht, verläßt sich das BVerwG ganz konkret auf Versprechungen,
 
Rz 124
„Hinzu kommt, dass eine 75%ige Reduzierung symptomatischer Erkrankungen ein gewichtiges Weniger an Ausfallzeiten durch Erkrankung und Quarantäne verspricht.“
 
Wo ist denn der Beweis für eine „75%ige Reduzierung symptomatischer Erkrankungen“ durch eine Pflicht zur Impfung? Es kann sich ja jeder freiwillig impfen lassen, wenn man denn an die Wirksamkeit dieser Experimental-Substanzen glaubt. (Mindestens) 116 Impftote sind auch bei einer freiwilligen Impfung zu viel, ungeachtet des 2G/3G Terrors und der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitswesen.
 
Das BVerwG erspart es dem Leser nicht, dass die Bundeswehr für Gesundheitseinsätze auch „vulnerable“ Mitarbeiter einsetzt,
 
Rz 125
„Denn bei diesen Unterstützungseinsätzen im Gesundheitsbereich bestand einerseits ein erhöhtes Risiko des Zusammentreffens mit Infizierten und andererseits die Gefahr der Übertragung des SARS-CoV-2-Virus auf Angehörige vulnerabler Gruppen. Dabei hatte der bestmögliche Schutz vulnerabler Personen besondere Priorität.“
 
Dass sich die Bundeswehr in einem desolaten Zustand befindet, ist allgemein bekannt. Aber dass es so weit gekommen ist, dass man Lahme und Sieche in den Einsatz schickt, das erstaunt dann doch. Wahrscheinlich ist das der „Volkssturm“, zu dem sich auch Frau Strack-Zimmermann rechnet, die Allround-Expertin der FDP für Klima, Pandemie, Inflation, Energie und Verteidigung.
 
Wie stellt sich nun das BVerwG zu dem RKI und PEI einerseits und den Kritikern der Experimental-Impfstoffe andererseits? Die einleitenden Ausführungen zu diesem Abschnitt machen es deutlich, RKI und PEI verfügen über Informationen, die anderen Forschungsstellen gar nicht zur Verfügung stehen,
 
Rz 137
„Wie oben ausgeführt konnte sich der Dienstherr auf die fachlichen Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts bei der Einordnung der Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und der Sicherheit der Covid-19-Impfstoffe verlassen.“
 
„Beide Fachbehörden beschäftigen eine Vielzahl hochspezialisierter Experten, die laufend die einschlägigen wissenschaftlichen Forschungsergebnisse auswerten und sich auf europäischer und internationaler Ebene mit den Überwachungsbehörden anderer Länder und der Europäischen Union austauschen. Sie werten in beträchtlichem Umfang nur ihnen zur Verfügung stehende Gesundheitsdaten aus und verfügen dadurch über Informationsquellen, die anderen Forschungsstellen nicht zugänglich sind.“
 
Oha. Exklusive Informationsquellen der Behörden? Na, dann. Fraglich ist, zu welchen weiteren Themen deutsche Behörden exklusive Informationen besitzen? Und, warum leisten wir uns überhaupt noch eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn die Behörden über exklusive Information verfügen, die der Bürger nicht hat? Eine Beweisführung gegen eine Behörde ist dann von vornherein ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang bekommen die schleppenden Auswertungen zu den Impfopfern auf Basis der Daten der Krankenkassen eine ganz neue Bedeutung. Offensichtlich ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass deutsche Behörden auf Basis von der Allgemeinheit nicht zugänglichen Informationen agieren, unbeschadet der Frage, ob diese Informationen tatsächlich vorliegen oder das Vorliegen nur behauptet wird.
 
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die amtliche Auskunft den Sachverständigenbeweis ersetzt,
 
Rz 138
„Treten amtliche Auskünfte an die Stelle von Sachverständigengutachten, bedarf die durch sie geklärte Frage im Allgemeinen keiner Klärung durch Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens.“
 
Das BVerwG hat es dann doch nicht bei der amtlichen Auskunft belassen, sondern Sachverständige hinzugezogen, von eben denselben Behörden, dem RKI und dem PEI,
 
Rz 140
„Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung der amtlichen Fachinformationen und zur Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag des Antragstellers mehrere Fachleute des Robert-Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts als Sachverständige angehört, die ergänzende Fragen beantworten und Unklarheiten ausräumen konnten.“
 
Damit ist das Urteil schon gesprochen, oder für wie blöd hält das BVerwG den Bürger?
 
Von den vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen des (als Bundesbehörden mittelbar beklagten) RKI und PEI, sind Parteisachverständige zu unterscheiden, die von den Parteien als sachverständige Zeugen in das Verfahren eingebracht werden. Zu den Parteisachverständigen, die von den Antragstellern benannt worden sind, heißt es einführend pauschal,
 
Rz 140
„Die wissenschaftliche Überzeugungskraft dieser amtlichen Auskünfte konnte - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - durch den Antragsteller und die in seinem Namen auftretenden Parteisachverständigen nicht erschüttert werden.“
 
Den vom Gericht bestellten, mutmaßlich neutralen (weil amtlichen) Sachverständigen, ist der mutmaßlich parteiliche Sachverständige, der im Namen der Partei auftritt, gegenübergestellt. D.h. Sachverständiger ist nicht gleich Sachverständiger.
 
Ein Verwaltungsgericht folgt erstmal dem, was die Verwaltung sagt. Der Bürger kann dann nur noch versuchen, die Aussagen der Verwaltung zu erschüttern. Wie soll das gehen, wenn das Gericht schon vorher festgestellt hatte, dass die Verwaltung über Informationen verfüge, die Außenstehenden nicht zur Verfügung stünden, siehe oben, und Parteisachverständige von vorherein als parteilich betrachtet werden? Nach welchen Kriterien hat das BVerwG denn die eigenen Sachverständigen ausgewählt? Weil der Sachverständige von einer Behörde kommt, ist er automatisch unabhängig? Das führt das Verwaltungsgerichtsverfahren ad adsurdum, denn die Auswahl der gerichtlichen Sachverständigen, die ausnahmslos von der beklagten Partei (der Exekutive der BRD) kommen, nimmt das Urteil vorweg.
 
So liest man dann, neben weiteren Ausführungen zu den Aussagen der Parteisachverständigen der Antragsteller,
 
Rz 146
„Die Richtigkeit dieser Gefahrenprognose konnte insbesondere nicht durch den vom Antragsteller als Parteisachverständigen beigezogenen Prof. Dr. med. Sucharit Bhakdi erschüttert werden.“
 
Rz 149
„Auch die vom Antragsteller beigezogene Parteisachverständige Dr. med. vet. Susanne Wagner konnte die These von der relativen Ungefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus nicht überzeugend belegen.“
 
Rz 151, 152
„Soweit Frau Prof. Dr. Kämmerer, die selbst nicht auf dem Gebiet der Virologie forscht, dies in Frage stellt, beruhen ihre Einwände nicht auf eigenen empirischen Studien, sondern auf einer selektiven Auswertung der einschlägigen medizinischen Literatur.“
 
„Aus diesen Gründen folgt der Senat der Einschätzung von Oberstarzt Prof. Dr. Wölfel, dass Frau Prof. Dr. Kämmerer aus ihren richtigen Grundannahmen unzutreffende Schlüsse zieht.“
 
Rz 171
„Keinen Erkenntnisgewinn vermitteln auch die Hinweise des Antragstellers auf noch laufende wissenschaftliche Forschungen von Prof. Dr. Schirmacher (Heidelberg) und Prof. Dr. Matthes (Berlin).“
 
Rz 175
„Auch bei Würdigung des mündlichen und schriftlichen Vortrages des pensionierten Pathologen Prof. Dr. med. Arne Burkhardt ist davon auszugehen, dass die Risikoeinschätzung der Ständigen Impfkommission und des Paul-Ehrlich-Instituts auf verlässlicher Grundlage beruhen.“
 
Rz 179
„Ferner erbringt auch die Presseveröffentlichung der Betriebskrankenkasse (BKK) ProVita vom 24. Februar 2022 keinen Nachweis für wesentlich höhere Nebenwirkungen.“
 
Rz 181
„Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung den Datenanalysten Tom Lausen als Parteisachverständigen beigezogen und dieser unter Bezugnahme auf die ihm zur Verfügung stehenden Daten auch vor Gericht eine wesentlich höhere Quote an Impfnebenwirkungen behauptet hat, ist auch diese Analyse letztlich nur eine wissenschaftlich nicht belegte Einschätzung auf unklarer und intransparenter Erkenntnisgrundlage. Derartige Datenanalysen vermögen den Beweiswert der amtlichen Auskünfte des Paul-Ehrlich-Instituts in seinen Sicherheitsberichten über die Zahl der gemeldeten Impfnebenwirkungen nicht zu erschüttern.“
 
Dagegen ist das, was die hauseigenen Sachverständigen von RKI und PEI sagen, reines Gold. Die Abteilungs- und Fachgebietsleiter des RKI und des PEI durften ihre eigenen amtlichen Auskünfte vor Gericht als Sachverständige bestätigen, unterstützt von Vertretern der Bundeswehr, und das ist dann der Sachverhalt.
 
Rz 168
„Schließlich ist es dem Antragsteller auch nicht gelungen, die Aussagekraft des Sicherheitsberichts des Paul-Ehrlich-Instituts als sachverständige amtliche Auskunft über unerwünschte Impfnebenwirkungen durch den Verweis auf andere Erkenntnisquellen oder die anderweitige Einschätzung von Experten zu erschüttern.“
 
Rz 183
 „Dr. Mentzer hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, nach seiner Einschätzung gebe es zwar ein sogenanntes "Underreporting" im Bereich der weniger schweren Nebenwirkungen der Impfung, nicht aber im Bereich der schweren Impfschäden. Diese Einschätzung ist auch überzeugend.“
 
Sieht das PEI von der Ermittlung von Risiko-Kennzahlen wegen mutmaßlich zu großem Aufwand ab, so ist dies für das BVerwG „vertretbar“.
 
Rz 197
„Aus diesen Gründen habe das Paul-Ehrlich-Institut von deren Ermittlung abgesehen. Der Senat hält diese sachverständige Einschätzung für vertretbar.“
 
Selbst der Vergleich der Experimental-Substanzen der COVID-19 Spritzung mit tatsächlichen Impfstoffen kann entfallen,
 
Rz 198
„Schließlich verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, dass man bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Covid-19-Impfung deren Nebenwirkungen mit den Nebenwirkungen von Influenza-Impfstoffen vergleichen müsse und dass die Nebenwirkungen der Covid-19-Impfung um ein Vielfaches höher seien.“
 
Schließlich bemüht das BVerwG noch das Europarecht, denn was die europäische Arzneimittelbehörde EMA von sich gibt, ist automatisch richtig, selbst wenn es falsch ist,
 
Rz 205
„Die vom Antragsteller geforderte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der Europäischen Arzneimittelagentur durchgeführten Zulassungsverfahrens für die mRNA-Impfstoffe ist auch nicht deswegen notwendig, weil die den Herstellern erteilten bedingten Zulassungen für die Impfstoffe "Comirnaty" und "Spikevax" bei Nachweis eines Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehlers im Zulassungsverfahren automatisch unwirksam wären. Vielmehr gilt im Unionsrecht der Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsakten.“
 
Rz 206
„Dieser Grundsatz betrifft die Rechtsbeständigkeit von Gemeinschaftsakten und enthält […] das Prinzip der Rechtswirksamkeit auch fehlerhafter Gemeinschaftsakte […]. Er gestattet es insbesondere anderen europäischen und nationalen Behörden sowie Gerichten in nachfolgenden Verfahren von der Tatbestandswirkung dieses europäischen Rechtsakts auszugehen, das heißt in nachfolgenden Verfahren bei der Rechtsprüfung das tatbestandliche Vorliegen einer rechtswirksamen Zulassung festzustellen
 
Es beißt sich, wenn man europäischen Rechtsakten eine so hohe Bedeutung einräumt, dass sogar fehlerhafte Akte rechtmäßig sind, man aber seitens des Gerichts die Kenntnisnahme von weiteren Daten aus dem europäischen Ausland verweigert, z.B. von Daten aus UK oder Schweden.
 
Soweit eine kleine Auswahl aus der Fülle an Absonderlichkeiten in der Urteilsbegründung zur Soldatenimpfpflicht des BVerwG. Nicht umsonst zählt das Verwaltungsrecht zu den einfacheren juristischen Disziplinen, denn was die staatliche Verwaltung anordnet, ist erstmal richtig. Wenn der Bürger das erschüttern möchte, benötigt er Beweise, über die aber nicht verfügt, ja, gar nicht verfügen kann, weil echten Beweise eben nur der Verwaltung zu Verfügung stehen.
 
So staatsdeligitimierend wie diese Urteilsbegründung des BVerwG ist, wird sich das BVerwG wohl auf eine Überwachung durch den Verfassungsschutz einstellen müssen. Der Staat selbst arbeitet schlampig und versäumt es wichtige Daten zeitnah zu erheben. Dafür wird er seitens der Gerichte belohnt, denn die dadurch entstehende Unsicherheit wird ausschließlich zugunsten des Staates ausgelegt. Zugleich ignorieren die Gerichte Vergleichsdaten aus dem europäischen Ausland. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich daran etwas ändern wird. Im Gegenteil, die aktuellen Diskussionen zur Datenqualität bei RKI und PEI werden dazu genutzt werden, das Projekt des „Europäischen Gesundheitsraumes“ mit europaweitem Datenzugriff auf persönliche Gesundheitsdaten voranzutreiben. Auch so wird Schlamperei auf nationaler Ebene belohnt werden.
 
Was hat diese Urteilsbegründung nun mit Naturwissenschaft zu tun? Nichts. Sie ist nur das klägliche Zeugnis einer selbsternannten Elite, die glaubt sich die Gesetzmäßigkeiten der Natur nach eigenem gusto zurechtbiegen zu können.
 
Mit freundlichen Grüßen,
Johannes Kreis